Satzung und Beitragsordnung
SATZUNG
des Eckernförder Sportvereins von 1923 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Mitgliedschaft Verbände
Der Eckernförder Sportverein von 1923 ( ESV ) hat seinen Sitz in Eckernförde.
Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Eckernförde eingetragen.
Er ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein sowie des zuständigen Landesfachverbandes. Die vom DFB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenden Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen der DFB-Organe werden als verbindlich anerkannt.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der ESV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Zur Nachwuchsförderung unterhält der ESV eine Jugendabteilung. Näheres regelt die Jugendordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Gegen den ablehnenden Beschluss ist binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung die Anrufung des Ältestenrates zulässig, der endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger persönlicher Anhörung des Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss. Einfache Mehrheit genügt. Der schriftlich abgesetzte und begründete Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Er gilt zwei Tage nach Absendung als zugegangen. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats nach Zugang die Anrufung des Ältestenrates zulässig, der endgültig entscheidet. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Wichtige Gründe sind beispielsweisegrobe Verstöße gegen den Vereinszweck oder die Kameradschaft, schwere Schädigung des Ansehens des Vereins und Nichtzahlung des Beitrages für mehr als 3 Monate trotz Mahnung.
§ 6 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ältestenrat und der Vorstand.
§ 7 Die ordentliche Jahreshauptversammlung
Innerhalb des ersten Quartals nach Schluss des Geschäftsjahres wird eine ordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Die Einladung hierzu ist den Mitgliedern mit vorläufiger Tagesordnung 14 Tage vorher durch Aushang im Vereinsheim und Einstellung der Einladung auf die Website www.eckernfoerdersv.de bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest, nimmt die Jahresberichte der Sparten, den Kassen- und Kassenprüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, vollzieht die Wahlen, genehmigt den Haushaltsvoranschlag und fasst Beschlüsse über Anträge. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit; gezählt werden Ja- und Nein-Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied über 18 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder, des Ältestenrates oder des Vorstandes sie beantragt. Sie ist in der gleichen Form wie die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie werden in der Jugendabteilung zusammengefasst, die vom Vereinsjugendwart geleitet wird und sich eine vom Vorstand zu genehmigende Ordnung gibt. Sie haben das Recht, der Jahreshauptversammlung einen Kandidaten für die Wahl des Vereinsjugendwarts vorzuschlagen. Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres.
§ 8 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Hinzu kommt der 1. Vorsitzende, der zugleich Vorsitzender des Ältestenrates ist. Die Wahl gilt 2 Jahre. Der Ältestenrat ist in jedem Geschäftsjahr mindestens zweimal zu einer Sitzung einzuberufen. In jedem Falle muss er dann zusammentreten, wenn der Vorsitzende oder 2 Mitglieder des Ältestenrates eine Einberufung fordern. Dem Ältestenrat stehen die Entscheidungen zu, die ihm durch die Satzung oder durch Beschluss der Jahreshauptversammlung übertragen sind. In äußerst dringenden Fällen kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ältestenrat über Angelegenheiten entscheiden, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind, sofern 3 Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates der Auffassung sind, dass die Angelegenheit keinen Aufschub bis zu einer ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung verträgt.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem l..Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem l. Kassenwart, dem 2. Kassenwart, dem Schriftwart, dem Sportlichen Leiter, dem Technischen Leiter, dem Jugendwart und den Spartenleitern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1. und 2. Vorsitzenden(r) sowie 1. Kassenwart(in) und der / die technische Leiter(in) sowie der / die Sportliche(r) Leiter(in)). Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Ab einer Auftragssumme von mehr als 1000 € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Dienstleistungsverträge, Kreditverträge usw.) sind zwei Unterschriften des Vorstands § 26 BGB erforderlich, davon eine vom 1. oder 2. Vorsitzenden. In Grundstücksgeschäften sind der 1. und 2. Vorsitzende jedoch nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Über die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder bestimmt der l. Vorsitzende. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. In den Jahren mit gerader Endziffer sind der l. Vorsitzende der techn. Leiter, und der 2. Kassenwart, in den Jahren mit ungerader Endziffer der 2. Vorsitzende, der l. Kassenwart, der sportliche Leiter, der Schriftwart und der Jugendwart zu wählen. Die einzelnen Sparten wählen in gesonderten Versammlungen ihren Spartenleiter. Die Spartenleiter sind zu Vorstandsberatungen hinzuzuziehen und zu hören, wenn Entscheidungen getroffen oder vorbereitet werden, die die jeweilige Sparte betreffen. Der ESV wird nach außen durch den l. Vorsitzenden und 2.Vorsitzenden, den Kassenwart und den technischen Leiter sowie den sportlichen Leiter vertreten.
§ 11 Beiträge
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe die ordentliche Jahreshauptversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr festsetzt. Ehrenmitglieder zahlen Beiträge nach eigenem Ermessen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 13 Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Über den Haushaltsplan beschließt die Jahreshauptversammlung.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenführung wird mindestens einmal jährlich von 2 Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl gilt für 2 Jahre. Die Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 15 Ehrungen
Der ESV kann für besondere Verdienste um den Verein die silberne Ehrennadel, die goldene Ehrennadel und die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung des Vereins.
§ 16 Auflösung
Der ESV kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie ist wie die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das vorhandene Vermögen geht nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten in das Eigentum der Stadt Eckernförde über.
§ 17 Vergütungen für Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 18 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B.: Namen, Adresse, Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Als Mitglied des Landessportverbandes, des Schleswig-Holsteinischen Fußball Verbandes sowie des Kreis Fußballverbandes Rendsburg-Eckernförde ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder zu melden. Übermittelt werden Bestandsdaten Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse, Spielberichte und Passinformationen an den Verband.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinsleben, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und/oder in der Vereinszeitschrift mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.
Der Verein informiert die Tagespresse im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Eckernförde, den 22.08.2022
Matthias Daniel | Tanja Lorenz |
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzende |
Ordnung über Ehrungen
Für die im § 15 der Satzung des ESV vorgesehenen Ehrungen gelten die nachstehenden Richtlinien :
1. Die Verleihung erfolgt auf Antrag des Vorstandes.
2. Es kann verliehen werden :
a) die silberne Ehrennadel
b) die goldene Ehrennadel
c) die Ehrenmitgliedschaft
3. Die Verleihung der Ehrennadel erfolgt grundsätzlich auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung.
4. Über die Verleihung der Ehrennadel wird eine Urkunde ausgestellt.
5. Wegen eines Vergehens, das den Ausschluss aus dem ESV zur Folge hat, kann die Ehrennadel wieder
eingezogen werden.
Die Verleihung der Ehrennadel erfolgt unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen :
1. Die silberne Ehrennadel kann an solche Mitglieder verliehen werden, die
a) 25 Jahre Vereinsmitgliedschaft, oder
b) 15 Jahre in der Verwaltung des Vereins, oder
c) sich ganz besondere Verdienste um den ESV erworben haben
2. Die goldenen Ehrennadel kann an solche Mitglieder verliehen werden, die
a)40 Jahre Vereinsmitgliedschaft,
b)sich außerordentliche Verdienste um den ESV erworben haben.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur an Inhaber der goldenen Ehrennadel verliehen werden, wenn diese sich
nach Verleihung dergoldenen Ehrennadel weiterhin außergewöhnliche Verdienste um den ESV erworben
haben.
4. Für die Verleihung der Ehrennadeln dürfen Geldspenden irgendwelcher Art nicht maßgebend sein.
Anhang A
Jugendordnung des Eckernförder Sportverein von 1923 e.V.
§ 1 Jugendleiter/Jugendwart
Der Vereinsjugendleiter ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Koordination der gesamten Vereinsjugendarbeit
- die überfachliche Jugendarbeit
- die Vertretung der Jugend im Vorstand
§2 Jugendausschuss
Zur Unterstützung des Vereinsjugendleiter besteht ein Jugendaussschuß.
Im gehören an:
- der Vereinsjugendleiter
- die Jugendwarte der einzelnen Abteilungen
- die Jugendsprecher
Aufgabe des Jugendausschusses ist es, die Jugendveranstaltungen im Verein zu koordinieren, die gemeinsamen Veranstaltungen zu planen und darüber zu beschließen. Für die fachlich sportliche Betreuung sind ausschließlich die Jugendwarte der Abteilungenzuständig. Den Vorsitz im Jugendausschuss führt der Vereinsjugendleiter.
§3 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und dem Jugendleiter sowie den Jugendwarten der einzelnen Abteilungen.
Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und wählt den Vereinsjugendleiter und die Jugendsprecher. Als Jugendsprecher sind insgesamt drei Jugendliche zu wählen, deren Mindestalter das abgeschlossene 14. Lebensjahr betragen muss. Die Leitung der Jugendversammlung hat der Vereinsjugendleiter.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von 10% der Mitglieder der Jugendabteilung muss eine Jugendversammlung einberufen werden.
§4 Wahlverfahren
Die Jugendwarte der Abteilungen werden von den Jugendlichen der jeweiligen Abteilung gewählt.
Der Vereinsjugendleiter und die Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung gewählt.
Die Jugendwarte der Abteilungen werden von der Abteilungsversammlung der erwachsenen Mitglieder bestätigt. Der Vereinsjugendleiter wird auf der Jahreshauptversammlung des Vereins bestätigt.
Wird eine Bestätigung nicht vorgenommen, so muss die Jugendversammlung der Abteilung bzw. des Gesamtvereins erneut einen Jugendleiter wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Jugendabteilung mitzuteilen. Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhält. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl Ist unbegrenzt möglich. Die Wahlen müssen vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.
Beitragsordnung
A. Allgemeiner Vereinsbeitrag ab 01.07.2022
| Quartal * |
Kinder, Jugendliche bis zum 18.Lebensjahr | 40,50 € |
Erwachsene | 66,00 € |
Familien | 90,00 € |
Azubis, Schüler, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Bundesfreiwilligendienst, Rentner, passive Mitglieder und sonstige Bedürftige (bitte Nachweis vorlegen) | 40,50 € |
*es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
Aus organisatorischen Gründen kann nur eine vierteljährliche bargeldlose Beitragszahlung per Lastschriftverfahren vorgenommen werden. Wir bitten Sie deshalb, den im Aufnahmeantrag enthaltenen Bankauftrag mit auszufüllen, da andernfalls eine Aufnahme in den Eckernförder Sportverein nicht möglich ist.
Aus der Satzung:
Aus organisatorischen Gründen ist eine Kündigung der Mitgliedschaft nicht vor dem Ablauf eines halben Jahres möglich.Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich.
(Wenn die Abmeldung mindestens zwei Wochen vor Quartalsende vorliegt, kann das bestehende Abrufverfahren rechtzeitig eingestellt werden.)
Die Beiträge sind bis zum Austrittstermin zu entrichten.